Firma Jörg Bau & Gerüstbau GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil; Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen oder/und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1. Allgemeines
1.1
Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.7
3.7.1
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.7.3
Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die de Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.3.23
Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.3
Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
1.3
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
1.4
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
1. Allgemeines
Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Jedoch behält sich der Auftragnehmer vor, für einen neuen Auftrag, eine Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung zu fordern. Es gelten für die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen.
2. Rückgaberecht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
3.1
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
3.2
Können Freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
3.3
Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rollgerüste, dies betrifft aber nur die Baustelle, welche in der Rechnung benannt wurde.
4. Schäden an einzurüstenden Sachen
4.1
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Aufbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen. 4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
4.2
Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1
Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.2
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
5.3
Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat.
5.4
Bei Handelsgeschäften gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Zahlung auch bezüglich der Mahn u. Vollstreckungskosten.
6. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragnehmerin ist, bestimmt